1.Allgemeines

Für alle von uns erbrachten Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Das gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner, auch wenn unsere Bedingungen im Einzelfall nicht erneut gesondert vereinbart werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ungültig. Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben, müssen in schriftlicher Form festgehalten werden. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Webseite der Cliff Küchen GmbH ist eine Plattform für die Präsentation des Unternehmens und seiner Dienstleistungen. Die auf der Webseite publizierten Informationen begründen weder eine Aufforderung noch ein Angebot oder eine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Dienstleistungen oder zur Tätigung sonstiger Transaktionen. Die Cliff Küchen GmbH übernimmt für die Informationen auf ihrer Webseite keinerlei Gewährleistung hinsichtlich deren Korrektheit, Zuverlässigkeit oder Vollständigkeit.

  1. Angebot und Angebotsunterlagen

a, Planungsleistungen sind grundsätzlich honorarberechtigt. Einzelheiten werden im Planungsvertrag geregelt. Angebote, Zeichnungen, Pläne, Beschriebe und Muster sowie der Leistungs- und Küchenbeschrieb der Küchenfirma bleiben deren Eigentum. Der Auftraggeber ist ausschliesslich zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- und Vertragsunterlagen berechtigt. Wird der offerierenden Küchenfirma der Auftrag nicht erteilt, sind alle eingereichten Unterlagen der Küchenfirma zurückzugeben.

b, Angebote mit mehreren Küchen gelten für die offerierte Stückzahl. Nachträgliche Abweichungen in der Stückzahl oder unvorhergesehene Aufteilung der Lieferung in Etappen können eine Veränderung des vereinbarten Preises zur Folge haben.

c, Materialmuster sind Typen-Muster. Insbesondere bei Naturmaterial wie Holz oder Stein kann die Lieferung innerhalb der natürlichen Variationsbreite vom Typenmuster sichtbar abweichen.

Die Verträge und sämtliche Vertragsänderungen werden schriftlich abgeschlossen. Dem Auftraggeber wird eine schriftliche Auftragsbestätigung zugestellt. Vom Kunden visierte Auftragsbestätigungen (neuste Datierung) gelten als verbindlich. Wünscht der Käufer den Inhalt eines bestätigten Auftrages zu ändern, so trägt er die dadurch verursachten allfälligen Mehrkosten. Herstellerbedingte Modellwechsel bleiben auch bei Verträgen vorbehalten. Ohne gravierende optische oder technische Änderungen, wird automatisch das entsprechende, technisch mindestens gleichwertige Nachfolgemodell (ohne Mehr-/Minderpreis) geliefert und eingebaut. Modelländerungen bei Geräten bleiben vorbehalten und geben keinen Anlass zu Reklamationen. Auf den Plänen wiedergegebene Farben und Details können sich teilweise vom Originalfarbton, bzw. Originaldesign unterscheiden. Abgegebene Muster sollen ein Bild der Ausführung vermitteln. Sie sind nur als Typenmuster zu betrachten. Ist die Mehrwertsteuer in den Offerten oder Auftragsbestätigungen nicht separat ausgewiesen, so verstehen sich die Preise exkl. Mehrwertsteuer. Allfällige Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gehen auch dann zulasten des Auftraggebers, wenn eine bereits unterschriebene Auftragsbestätigung vorhanden ist.

Alle Rechnungen sind ohne anders lautende Abmachung zahlbar wie folgt: 30% bei Auftragserteilung (Gut zur Ausführung), 60% bei Lieferung und 10% nach Abnahme. Alle Rechnungen sind ohne anderslautende Abmachung zahlbar und fällig 30 Tage ab Rechnungsdatum, netto. Mit Überschreitung dieser Frist tritt ohne Mahnung der Verzug ein (Verfalltag), und die Forderung wird zum handelsüblichen Ansatz verzinslich. Rechnungen, die vom Kunden nicht innerhalb von 10 Tagen nach Versand beanstandet werden, gelten als anerkannt und genehmigt.

Bei Änderungen der Bestellung gelten für zusätzliche Arbeiten die branchenüblichen Ansätze gemäss Regietarif. a)  In den Preisen inbegriffen sind bei Werkverträgen die Lieferung des Materials auf die Baustelle und dessen Montage; bei Materiallieferungen die Lieferung franko Domizil/Baustelle.

  1. b)  In den Preisen nicht inbegriffen sind: Vom Besteller angeordnete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit; zusätzliche Aufwendungen zufolge erschwerender Umstände, die im Zeitpunkt der Offerte für den Unternehmer nicht voraussehbar waren oder vom Auftraggeber abzuklären waren; Mehrkosten für zusätzliche Reise- und Logiskosten bei vom Auftraggeber angeordneten, nicht vorgesehenen Arbeitsunterbrüchen; Anpassungsarbeiten infolge mangelhafter, ungenauer Pläne oder nicht toleranzhaltigen, krummen Mauerwerken; Mehrwertsteuer.
  2. c) Regiearbeiten und Spesen werden aufgrund von Tagesrapporten in Rechnung gestellt. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet. Ohne anders lautende Festlegung der Vergütungsansätze gelten die Regieansätze des Schweizerischen Schreinermeisterverbandes sowie die Kalkulationsunterlagen des den Arbeiten entsprechenden Gesamtschweizerischen Branchenunternehmerverbandes (z.B. Schweiz. Baumeister-verband).

 

Die Angebote, Zeichnungen, Beschriebe und Muster sowie übrige Teile des Angebotes der Cliff Küchen GmbH bleiben ihr Eigentum. Der Kunde ist ausschliesslich zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- und Vertragsunterlagen berechtigt. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind alle eingereichten Unterlagen zurückzugeben. Pläne, Offerten, Muster oder sonstige Vorschläge der Cliff Küchen GmbH dürfen ohne Einwilligung nicht kopiert, vervielfältigt oder weiterverwendet werden.

  1. LIEFERUNG & MONTAGE

Die Lieferung erfolgt bei Baumontage franko Baustelle inkl. abladen und verteilen. Ohne Montage erfolgt die Lieferung franko Domizil ohne abladen und verteilen. Bei anderen Lieferarten auf Veranlassung des Käufers gehen die Kosten und das Transportrisiko vollständig zulasten des Käufers. Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich sobald der Auftraggeber alle erforderlichen Angaben bzw. die Ausführungspläne oder Auftragsbestätigungen unterzeichnet retourniert hat. Terminverzögerungen bei Lieferfristen und Fertigstellungstermine infolge verspäteten Eintreffen der Zulieferanten von Lieferanten oder unvorhergesehener Ereignisse wie höhere Gewalt,behördlichen Massnahmen oder Umwelterreignissen(Unruhen,Sabotage,Streiks etc.) bei Lieferanten bleiben vorbehalten. Abmachungen betreffend Konventionalstrafen sind ausgeschlossen. Die genauen Liefertermine werden zwischen die Cliff Küchen GmbH und dem Auftraggeber vor Montage telefonisch rückbestätigt, bzw. abgesprochen.

  1. Abwicklung des Projektes

a, Die Pflicht der Küchenfirma zur Einhaltung der schriftlich vereinbarten Ausführungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben bei der Küchenfirma voraus. Ist der Auftraggeber säumig, hat die Küchenfirma Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.

b, Der Auftraggeber meldet der Küchenfirma unverzüglich, schriftlich Terminverschiebungen oder Verzögerungen im Bauablauf. Die Küchenfirma passt ihre Termin-Dispositionen an. Die Belastung von Mehraufwand bleibt vorbehalten.

c, Erfordert eine Änderung der Bestellung die Anpassung einer vertraglichen Frist, hat die Küchenfirma Anspruch auf eine angemessene, neue Frist. Die Belastung von Mehrkostenaufwand bleibt vorbehalten.

  1. Organisation auf der Baustelle

a, Für den Ausbau von Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder über 12 m Höhe werden bauseits geeignete vertikale Transportmöglichkeiten für Leute und Material kostenlos zur Verfügung gestellt. Geschosse und Höhen berechnen sich ab Bauzugang (Art.135 Abs. 4 SIA 118). Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser.

b, Der Küchenfirma werden die erforderlichen Aufzüge und Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Strom- und Wasserkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers; zweckmässige sanitäre Einrichtungen sind durch den Auftraggeber gewährleistet.

c, Eine stets ungehinderte Zufahrt zum Gebäude und ebensolche zur Montage sind durch den Auftraggeber gewährleistet. Bei erschwerter Zufahrt zur Baustelle und/oder aussergewöhnlich schwierigen Baustellenverhältnissen kann die Küchenfirma die Mehrkosten geltend machen.

  1. Bauseitige Voraussetzungen für die Küchenmontage

a, Die Küchenfirma liefert rechtzeitig die Angaben und Installationspläne, damit mit der Montage termingerecht begonnen werden kann.

b, Damit die Montage termingerecht erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  Trockene Wände; Fenster angeschlagen; Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden verlegt, begehbar und trocken; Installationen für elektrische Geräte, Gas und Wasser vorbereitet; Kabel eingezogen; Steckdosen für Dampfabzug, Kühlschrank, Geschirrspüler und Licht montiert; Mauerkasten für Abluftrohr versetzt; Baustelle ausserhalb der Arbeitszeit geschlossen; Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Projekt-beschrieb.  Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge von Abweichungen von den erwähnten Voraussetzungen können dem Auftraggeber belastet werden.

  1. Schalldämmende Montage

a, Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen bei der Küchenmontage werden vom Auftraggeber zusammen mit seinen Planungsfachleuten festgelegt.

b, Erhöhte Anforderung nach SIA Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» bedeutet nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Diese muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Die Mehrkosten für Schallschutz- Massnahmen werden im Angebot der Küchenfirma definiert.

c, Die Ausführung der schalldämmenden Montage erfolgt nach den Richtlinien des Branchenverbands küche schweiz oder mit schallschutz-technisch mindestens gleichwertigen Lösungen.

d, Auf Verlangen der Küchenfirma kann für schalldämmend montierte Küchen eine Zwischenabnahme (mit Protokoll) vorgenommen werden.

  1. ABNAHME

Beinhaltet die Leistung der Cliff Küchen GmbH auch die Montage, erfolgt eine Bauabnahme gemäss Art. 157 ff. SIA. Das Risiko geht mit Ablieferung der Ware bzw. – soweit eine Montage erforderlich ist – mit Bauabnahme auf den Kunden über.

 

10. BAUVERZÖGERUNG

Bauverzögerungen von mehr als 3 Arbeitstagen sind vom Auftraggeber mindestens 18 Arbeitstage vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin schriftlich zu melden. Bei Terminverschiebungen infolge Bauverzögerungen behalten wir uns vor, die Fertigstellung des (Gesamt)Auftrages dem neuen Termin anzupassen. Sollten dadurch teuerungsbedingte Mehrkosten entstehen, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Werden Terminverschiebungen nicht rechtzeitig bekanntgegeben und wird die Ware demzufolge auf den ursprünglichen Termin gefertigt, so stellt der Auftraggeber auf der Baustelle einen geeigneten Raum zu Einlagerung der bestellten Ware zur Verfügung. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall das Risiko für Wasser-, Feuer-, Einbruch-, Diebstahl und andere Schäden. Massnahmen zum Schutz der Produkte gegen Verschmutzung und Beschädigung sind bauseits vorzukehren. Bei Lagerhaltung der Küchenmöbel, bedingt durch bauseitige Verzögerung, wird die vereinbarte Akontozahlung fällig. Die aufgrund zu spät gemeldeten Terminverschiebungen und bei der Cliff Küchen GmbH eingelagerten Küchen werden mit CHF 40.- exkl. MwSt. pro Küche und Kalendertag in Rechnung gestellt.

  1. GARANTIE

Auf Küchenmöbel gewähren wir 5 Jahre Garantie für nachweisbare Werkstoffmängel und fehlerhafte oder unsachgemässe Verarbeitung. Bei Elektrogeräten gelten die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller. Bei Lichteinbauten gilt grundsätzlich eine 2 Jahres-Garantie im Rahmen der bekannten Gesetzgebung (Produktgarantie). Im Abfallelement der Küche ist ein Service-Schild mit der für die Küche gültigen Kommissionsnummer angebracht. Diese benötigt der Kunde für allfällige Rückfragen oder zur Anmeldung von Garantiefällen, Servicearbeiten oder Reparaturen. Der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person hat die Ware unmittelbar nach Lieferung bzw. bei Bauabnahme zu prüfen. Transportschäden und Mängel, die bei sofortiger Untersuchung erkennbar sind, müssen innerhalb von acht Tagen ab Lieferung bzw. Bauabnahme an die Cliff Küchen GmbH gemeldet werden. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler, müssen sofort nach ihrer Feststellung, spätestens aber innerhalb der Garantiezeit an die Cliff Küchen GmbH gemeldet werden. Bei Verletzung der Anzeige- und Rügepflichten bzw. nach Ablauf der Garantiezeit wird jede Haftung abgelehnt. Werden vor der Hausübergabe fehlende Teile oder Mängel an der Küche festgestellt, sind diese umgehend dem zu ständigen Bauleiter zu melden. Für allfällig später auftretende Mängel- oder Garantieerledigungen, sowie Reparaturen an sämtlichen Haushaltsgeräten soll der Kunde direkt unsere Service Center Hotline 079109 0404 kontaktieren. Dabei ist die Produkte- und Seriennummer des jeweiligen Gerätes zu nennen, welche sich auf dem Serviceschild des Gerätes befindet. Von der Garantieleistung ausgeschlossen sind Mängel infolge Feuchtigkeit, übermässigen Heizen, Fahrlässigkeit sowie unsachgemässer Behandlung oder Abänderung der Möbel und Apparate. Bei fristgerecht gerügten Mängeln steht der Cliff Küchen GmbH insbesondere das Recht zur Nachbesserung zu. Darüber hinaus kann Austausch bzw. ein Preisnachlass oder höchstens die Rückerstattung des Kaufpreises der bemängelten Ware gegen Rückführung derselben (Wandelung) in Frage kommen.

  1. STORNO

Die Rücknahme von Waren setzt das schriftliche Einverständnis der Cliff Küchen GmbH voraus. Auf den Gutschriften für diese Warenrücknahme wird ein Abzug entsprechend den entstandenen Umtrieben vorgenommen, mindestens aber 10%. Ware, die vor mehr als zwei Monaten geliefert worden ist, kann in jedem Fall nicht mehr zurückgenommen werden. Dasselbe gilt für veraltete, beschädigte und gebrauchte Artikel sowie für Spezialausführungen.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum der Cliff Küchen GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Cliff Küchen GmbH erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die Cliff Küchen GmbH mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentliche Register gemäss den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

  1. RÜCKTRITT

Veränderungen in den Verhältnissen des Auftraggeber wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Sterbefall sowie die Einleit ung von bedeutenderen Betreibungen, die Führung von grösseren Prozessen usw. berechtigen die Cliff Küchen GmbH zum sofortigen Rücktritt von allfälligen Lieferungsverpflichtungen. Allfällige Guthaben der Cliff Küchen GmbH werden sofort zur Zahlung fällig.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht  a, Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu erledigen.  b, Jede Partei ist berechtigt, die Schlichtungsstelle des Branchenverbands küche schweiz anzurufen. Abweichende Vereinbarung vorbehalten, hat der Vertreter der Schlichtungsstelle lediglich beratende Funktion.  c, Kommt auf dem Verhandlungsweg keine Einigung zustande, wird der Streitfall auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz der Küchenfirma.  d, Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht

 

Cliff Küchen GmbH 2023